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Vermögensabschöpfung!

NL DHP 02.06.2019

Risiko: Vermögensabschöpfung!

Die Staatsanwaltschaft München hat von Audi wegen Verstoßes gegen regulatorische Vorschriften bei Dieselmotoren 800 Mio. Euro eingefordert. Dieser Betrag setzt sich laut einer Mitteilung der Mutter VW aus einem Bußgeld von 5 Mio. € und einer Vermögensabschöpfung von 795 Mio. € zusammen.

Die Vermögensabschöpfung – ursprünglich konzipiert, um kriminellen Clans die finanzielle Grundlage zu entziehen – ist für die betroffenen Unternehmen somit im Vergleich zum Bußgeldrahmen zu einem erheblich größeren Risiko geworden.

Was ist die Vermögensabschöpfung?

Die Vermögensabschöpfung ist geregelt in den §§ 73 ff. Strafgesetzbuch (StGB) „Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern“.

§ 73 Abs. 1 StGB lautet ganz simpel: „Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.“

Der Tatbestand der Einziehung ist somit sehr weit gefasst und betrifft jegliche Art von Straftaten und nicht nur deren Täter, sondern auch die Gehilfen.

Hervorzuheben ist, dass es sich nicht um eine Ermessensvorschrift handelt, sondern um eine „Muss-Vorschrift“. Das Gericht kann also nicht nach Ermessen entscheiden, ob es eine Einziehung im Einzelfall für angebracht hält, es muss sie anordnen.

Die folgenden Vorschriften weiten den Einziehungstatbestand dann noch auf weitere Taterträge und sonstige Gegenstände bzw. Ersatzanschaffungen aus und ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen auch die Einziehung bei Dritten, die nicht Täter oder Teilnehmer der eigentlichen Straftat sind. Für den Fall, dass das durch die Tat erlangte nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann, sieht das Gesetz zudem die Möglichkeit der Schätzung vor.

Was können wir für Sie tun?

Sobald ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet wird, spätestens aber wenn die Einziehung Ihres Vermögens angeordnet wird, schalten wir uns für Sie ein. In Kooperation mit Ihrem Strafverteidiger überprüfen wir die Rechtmäßigkeit der Einziehung und ihrer Höhe, legen Rechtsmittel für Sie ein und koordinieren erforderlichenfalls die Öffentlichkeitsarbeit.

Unsere Erfahrung im Bereich der Vermögensabschöpfung hat gezeigt, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte aber auch Strafverteidiger oftmals nicht über die notwendige Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht verfügen, um diese Thematik mit der notwendigen Tiefe zu behandeln, so dass im Wege der Schätzung oft zu hohe Vermögensabschöpfungen vorgenommen werden. Hiergegen gehen wir für Sie vor!

Ansprechpartner:
Tillman Dönnebrink
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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